§ 61a Landeswassergesetz im Wortlaut
Private Abwasseranlagen
- Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
- Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrech-tlich vorzuschreiben .
- Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Lei-tungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheits- Prüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
- Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
- Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
- wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanal- sanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
- wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
- zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder
- zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
Die Gemeinde ist verpflichtet , die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. - Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen
- Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
VwVO zu & 61 LWG
Nach § 61a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW ist das Umweltministerium NRW ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Mit der Veröffentlichung des Erlasses ist die Gemeinde nicht mehr berechtigt, durch gemeindliche Satzung eigene Anforderungen an die Sachkunde festzulegen, vielmehr sind nun die in dem Erlass festgelegten Anforderungen einheitlich für NRW maßgeblich.
Die Verwaltungsvorschrift regelt die Anforderungen an Sachkundige, die Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen durchführen möchten.
Der Eigentümer eines Grundstücks hat private Abwasserleitungen nach § 61a Abs. 3 und 4 LWG von einem Sachkundigen in regelmäßigen Abständen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Aufgrund der Komplexität der Randbedingungen bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen sind nach der Verwaltungsvorschrift zu § 61a LWG NRW an Sachkundige hohe fachliche, technische und rechtliche Anforderungen zu stellen. Lesen Sie hier mehr.
RUNDERLASS DES MUNLV:
„ANFORDERUNGEN AN DIE SACHKUNDE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER DICHTHEITSPRÜFUNG VON PRIVATEN ABWASSERLEITUNGEN GEM. § 61A LWG IN NORDRHEIN-WESTFALEN“
Der Runderlass über die Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheits-prüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a LWG in Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 31.3.2009 (Az.: IV-7- 031 002 0407) wurde im Ministerialblatt vom 15.05.2009, S. 217 veröffentlicht. Der Erlass ist ab dem 16.05.2009 in Kraft und wird mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft treten.
Nach § 61a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW ist das Umweltministerium NRW ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Mit der Veröffentlichung des Erlasses ist die Gemeinde nicht mehr berechtigt, durch gemeindliche Satzung Anforderungen an die Sachkunde festzulegen, vielmehr sind nun die in dem Erlass festgelegten Anforderungen einheitlich für NRW maßgeblich.
Die Verwaltungsvorschrift regelt die Anforderungen an Sachkundige, die Dichtheitsprüfungen an privaten Abwasserleitungen durchführen möchten. Der Eigentümer eines Grundstückes hat priva-te Abwasserleitungen nach § 61a Abs. 3 und 4 LWG von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Aufgrund der Komplexität der Randbedingungen bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen sind nach der Verwaltungsvorschrift zu § 61a LWG NRW an Sachkundige hohe fachliche, technische und rechtliche Anforderungen zu stellen:
Ausbildungsprofil der Sachkundigen
Nach Ziffer 2 der Verwaltungsvorschrift können Sachkundige für die Dichtheitsprüfung nur
- Ingenieure einer entsprechenden technischen Fachrichtung mit einer mehrjährigen Berufspraxis,
- von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern oder einer Ingenieurkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige entsprechender Fachrichtungen,
oder- Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden, sein.
Insbesondere
- Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice,
- Geprüfte Abwassermeister
- Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Tiefbau
oder- Kanalmeister oder geprüfte Poliere / Straßenbauermeister (Schwerpunkt Tief-/Kanalbau)
oder- Installateure und Heizungsbauermeister
Kenntnisse der Sachkundigen (Schulung/Fortbildung)
Die Sachkundigen müssen durch Teilnahme an einer Schulung das Erlangen der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen nachweisen, insbesondere die Kenntnisse von Gesetzen, Regelwerken mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik in gültiger Fassung und deren sachgerechte Anwendung und die Mindestkenntnisse, die der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift entsprechen. Darüber hinaus müssen Sachkundige als Auffrischung mindestens alle 3 Jahre an einer geeigneten, mindestens eintägigen Fortbildungsveranstaltung teil-nehmen.
Nachweis der Sachkunde
Die Sachkunde ist gegenüber den Industrie- und Handelskammern in NRW, den Handwerks-kammern des Westdeutschen Handwerkskammertags oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein Westfalen nachzuweisen.
Bei diesen Stellen handelt es sich um die unabhängigen Stellen gem. Ziffer 3 des Erlasses, die sowohl die Sachkunde feststellen als auch die Sachkunde aberkennen können, sofern ihnen, z.B. durch Information einer Gemeinde, berechtigte Bedenken hinsichtlich einer sachkundigen Durch-führung der Dichtheitsprüfung entstehen. Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige, die zu einer landesweiten Liste zusammengeführt und den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Die landesweite Liste wird voraussichtlich das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) führen.
Die Sachkunde muss vom Sachkundigen durch das erfolgreiche Ablegen einer Prüfung über die theoretischen Kenntnisse (Pkt. 2.2) und die praktischen Kenntnisse (Pkt. 2.3) durch Kamerabefahrung, Druckprüfung mit Wasser oder Luft und durch Nachweis der Schadensbewertung anhand eines Zustandserfassungskataloges geführt werden. Dabei ist für die Prüfung ein einheitlicher, abgestimmter Fragenkatalog zu verwenden, der derzeit erstellt wird.
Technische Ausrüstung
Sachkundige müssen nachweisen, dass ihnen für die Durchführung der verschiedenen Prüfungen und Tätigkeiten mindestens die im Erlass aufgeführten Materialien und Geräte zur Kanalreinigung, Inspektion sowie Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. Sachkundige müssen auch nachweisen, dass die eingesetzten Geräte entsprechend den Vorgaben der Hersteller gewartet und kalibriert werden.
Bestehende Anerkennungen
Bezüglich bestehender Anerkennungen einer Sachkunde gem. § 61a Abs. 6 LWG werden die Gemeinden gebeten, die mit dem Stichtag 15.03.2009 bestehenden Sachkundigen den unabhän-gigen Stellen bis zum 31.12.2009 zu melden. Diese Sachkundigen können ohne weiteren Sachkundenachweis nach Punkt 2.4 von den unabhängigen Stellen für einen Zeitraum von 3 Jahren anerkannt werden.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.-MBl.NRW. 2009 S. 217
§ 161 LWG - Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig 14a. Abwasserleitungen nicht in der nach § 61a Abs. 4 oder in einer Satzung nach § 61a Abs. 5 festgelegten Frist auf Dich-tigkeit prüfen lässt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorleget, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
Das bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer im Jahr 2015 den Dichtheitsnachweis seiner Grundstücksentwässerungsleitung nachweisen muss.
Sachkunde zur Dichtheitsprüfung
Sachkundige Firmen
Liste über die von der Stadt Warstein anerkannten Firmen, die mit der Durchführung der Dichtheitsprüfung gem. § 61 a Landeswassergesetz NRW betraut sind.
Sollten andere Firmen evtl. beauftragt werden, müssen diese vorab die entsprechenden Zertifikate vorlegen bei:
Stadtwerke Warstein
Am Hillenberg 2
59581 Warstein
- Firma Lönne Entsorgung GmbH
Bertramstr. 9
59557 Lippstadt
Tel.: (02941) 2 95 32 - kann.d.i.s Kanaltechnologie
Postfach 11 20
57376 Schmallenberg
Tel.: (02972) 30 51 57 - Pröpper Kanaltechnik
Winkhausen 76
57392 Schmallenberg
Tel.: (02975) 8 00 70 oder 8 00 72 - Technisches Büro für Bauwesen Jürgen Sauer
Wilhelm–Busch-Straße 9
59759 Arnsberg
Tel.: (02932) 5 17 54
Mobil: (0170) 3 24 22 04 - Pader Kanal Technik
Teutoburger Straße 13
33104 Paderborn
Tel. : (05254) 9 95 10 - Lobbe Entsorgung West GmbH
Stenglingser Weg 4-12
58642 Iserlohn
Tel.: (02371) 43 43 23 - Firma Grasbeinter
Wiebusch 99
59581 Warstein
Tel. (02902) 7 53 93 - Firma Hans Müller
Zum Hohlen Morgen 6
59939 Olsberg
Tel.: (02962) 9 70 00
Die Stadtwerke Warstein übernehmen keine Haftung für die sachgerechte Ausführung der Dichtheitsprüfungen durch o.g. Firmen.
Des Weiteren gibt es seit dem 01. Dezember 2009 eine landesweite Liste der Sachkundigen für das Land NRW.
Veröffentlicht wird diese Liste ausschließlich vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. (LANU)
(Folgen Sie der Verlinkung um die Liste zu sehen)
Sie möchten als Sachkundiger auf die Liste des Landes NRW?
Nach dem vom Land NRW am 15.05.2009 im Ministerialblatt veröffentlichten Runderlass erfolgt die Feststellung der Sachkunde durch die
- die Industrie- und Handelskammern in NRW
- die Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags
- die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Rechtsvorschriften
- § 61a Landeswassergesetz (LWG) (siehe auch am Anfang der Seite)
- Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz