- ?Warum wurde eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
?Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?
?Was zählt zu der öffentlichen Abwasseranlage?
?Wie wurde bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
?Wie wurden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?
?Konnten sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?
?Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
?Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
?Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?
Fragen zur Gebührenkalkulation
- ?Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
?Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
?Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen
- ?Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?
?Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
?Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage entwässere?
?Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist?
?Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?
?Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
?Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
?Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
?Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
?Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser
- ?Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
?Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
?Was ist eine Zisterne?
?Wie werden Zisternen/Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
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Warum wurde eine gesplittete Abwassergebühr eingeführt?
Für die Einleitung von Abwasser und Oberflächenwasser in die Abwasseranlage (Kanalisation) der Stadt Warstein wurde bis 31.12.2006 eine Gebühr erhoben, die sich ausschließlich nach der bezogenen Trinkwassermenge berechnete. In dieser Gebühr waren sowohl die Kosten für die Besietigung von Schmutz- als auch von Regenwasser enthalten. Eine separate Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Oberflächenwassers in die Kanalisation erfolgte nicht. Die Stadt Warstein musste aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 eine gesplittete Abwassergebühr einführen. Die getrennte Gebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser wurde zum 01.01.2007 eingeführt. Die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung veränderten sich dadurch nicht. Die Gebühr wurde lediglich in zwei Gebührenarten aufgeteilt, wobei eine kostengerechtere Gebührenaufteilung erreicht wurde. Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der bebauten und befestigten Flächen, die an die Kanalisation über Leitungen oder oberflächlich, z.B. einen Straßeneinlauf, angeschlossen sind.
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Wird diese Gebühr zusätzlich erhoben?
Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung werden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung". Für die Schmutzwassergebühr (weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die Kosten zu Grunde gelegt, die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallen. Die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die neu ermittelte Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten und befestigten angeschlossenen Flächen) herangezogen.
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Was zählt zu der öffentlichen Abwasseranlage?
Zu der öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser dienen. Hierzu zählen die gesamten Regen-, Schmutz- und Mischwasserleitungen, die Sonderbauwerke, wie Pumpwerke, Stauraumkanäle und Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken sowie die vom Ruhrverband betriebenen Kläranlagen.
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Wie wurde bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr vorgegangen?
Nach Abgleich mit den Daten des Katasteramtes des Kreises Soest wurden die eingemessenen Gebäudeflächen in einen grundstücksbezogenen Fragebogen übernommen, den die Eigentümer und Hausverwaltungen zugeschickt bekamen und überprüfen mussten. In diesem Bogen sollte angegeben werden, welche dieser Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Niederschlagswasserkanal) entwässern. Von den Grundstückseigentümern waren noch die sonstigen Gebäude und die versiegelten Flächen zu erfassen (hierzu war evtl. eine Ermittlung mit dem Zollstock oder einem Bandmaß erforderlich). Anzugeben war dann, ob von diesen Flächen das Oberflächenwasser in den Kanal eingeleitet wird und ob die Flächen mit Öko-Pflaster befestigt sind. Die Flächenerfassungsbögen waren nach Überprüfung auszufüllen, zu unterschreiben und zurückzusenden. Diese Angaben zum Grundstück sind eine wesentliche Grundlage für die Berechnung der befestigten, abflusswirksamen Fläche. Die Vorbereitungen für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr konnten bis Ende 2008 abgeschlossen werden. Der Stadtrat hat am 16.12.2008 die neue Beitrag- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen und damit den Gebührenmaßstab und die Gebührenhöhe festgelegt.
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Wie wurden die Bürgerinnen und Bürger in das Projekt einbezogen?
Jeder Grundstückseigentümer hat im Juni 2008 ein Anschreiben mit Fragebogen und anliegendem Lageplan erhalten. Die vom Katasteramt des Kreises Soest eingemessenen Gebäudeflächen waren hier bereits erfasst und ausgewiesen. Die Angaben sollten auf Richtigkeit geprüft und bei Bedarf berichtigt bzw. ergänzt werden. Für jede befestigte Fläche war die Größe anzugeben und ob die Fläche am städtischen Kanal angeschlossen ist. Weitere Details dazu wurden in den Erläuterungen mitgeteilt, die jedem Schreiben beigefügt waren. Der ausgefüllte und unterschriebene Fragebogen war dann an die Stadtwerke Warstein zurückzusenden. Der Erfolg des Projektes hing wesentlich von der schnellen und korrekten Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger ab.
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Konnten sich die Bürgerinnen und Bürger informieren oder Fragen stellen?
Vor dem Versand der Fragebogen wurde über die örtliche Presse informiert. Nach dem Versand der Unterlagen hatten die angeschriebenen Grundstückseigentümer die Möglichkeit, die geschaltete Hotline anzurufen, deren Telefonnummer auf dem Anschreiben angegeben wurde und auch auf dieser Internetseite zu finden war. Daneben bestand die Gelegenheit, bestehende Fragen in den angebotenen Bürgersprechstunden zu klären. Die Termine wurden in den Tageszeitungen veröffentlicht und waren auch auf dieser Internetseite zu finden. Die Bürgersprechstunden wurden von montags bis samstags wechselnd in allen Ortschaften durchgeführt.
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Können falsche Angaben der Bürgerinnen und Bürger festgestellt werden?
Auch nach der Einführung der getrennten Abwassergebühr einschließlich erster Plausibilitätsprüfungen werden über mehrere Jahre fortlaufende Prüfungen erforderlich sein, bis schließlich alle angeschlossenen Flächen überprüft sind. Diese Überprüfungen werden mit Hilfe von Luftbildern und in Einzelfällen auch vor Ort erfolgen.
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Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in die öffentliche Abwasseranlage einleiten, auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser oberflächlich in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn das Oberflächenwasser bestimmter Flächen auf dem Grundstück versickert, werden diese Flächen für die Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt. Für Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (sog. Öko-Pflaster) ist keine Gebühr zu entrichten. Mit Kies, Sand, Schotter, Rasen oder Rasengittersteinen befestigte Flächen, die als stark durchlässig einzuordnen sind, gelten als nicht einleitend und werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Anlagen zur Regenwasserrückhaltung werden gebührenmindernd berücksichtigt. Eine solche Anlage wird ab einem Speichervolumen von mindestens 2 m³ berücksichtigt und wenn das Rückhaltevolumen eine Mindestgröße von 20 Litern Niederschlagswasser pro m² der angeschlossenen Fläche aufweist. Liegen diese Voraussetzungen vor erfolgt ein pauschaler Abschlag in Höhe von 25 % für die Fläche, mit der die Anlage gespeist wird. Werden auf dem Grundstück Zisternen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen.
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Muss nach der Einführung der getrennten Gebühr mehr bezahlt werden?
Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. Entscheidend dafür, ob eine Mehr- oder Minderbelastung durch die Gebührenumstellung entsteht, ist das Verhältnis zwischen Frischwasserverbrauch und der Fläche, die der Regenwassergebühr zu Grunde gelegt wird. Ist der Verbrauch deutlich höher als die Fläche, so ergibt sich eine geringere Belastung, wie z.B. bei den Wohngrundstücken, wo viele Personen leben (Beispiel: 7 Personen verbrauchen 300 m³ Frischwasser pro Jahr bei einer kanalwirksamen Fläche von 200 m²; Ergebnis: eine jährliche Minderbelastung von rd. 100 €). Ist der Verbrauch deutlich geringer als die Fläche, so ergibt sich eine höhere Belastung, wie bei Grundstücken, wo nur wenige Personen leben (Beispiel: 2 Personen verbrauchen 60 m³ Frischwasser pro Jahr bei einer kanalwirksamen Fläche von 200 m²: Ergebnis: eine jährliche Mehrbelastung von rd. 108 €).
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Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss trotzdem gezahlt werden.
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Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
Zur Ermittlung der Schmutzwassergebühr wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen. Zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässern. Flächen, welche nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt! Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
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Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja. Die Stadt wird entsprechend angeschlossener Flächen und Befestigungsart mit ihren Straßenflächen und mit ihren öffentlichen Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.
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Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?
Für die befestigten Flächen lässt sich das – wenn Zweifel bestehen - bei ergiebigen und starken Regenereignissen beobachten.
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Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können Sie aus Ihren Bauunterlagen entnehmen. In schwierigen Fällen können Sie sich auch an die Mitarbeiter der Stadtwerke Warstein wenden.
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Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseran-lage entwässere?
Nein. Alle Flächen, die an die Kanalisation (Regenwasser- oder Mischwasserkanalisation) angeschlossen sind, sind der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen. Dazu zählen alle bebauten und befestigten Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in den Kanal gelangt. Unter direkt angeschlossenen Flächen versteht man alle Flächen mit einem eigenen Kanalanschluss über Rohre und Leitungen. Als indirekt angeschlossen gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser offen (also ohne Leitungen, Rohre, etc.) über andere Wege und/oder Flächen z.B. einen Straßeneinlauf, in die Kanalisation gelangt.
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Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einem Mischwasserkanal oder einem Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist?
Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr macht es keinen Unterschied, ob das Niederschlagswasser in einen Mischwasserkanal oder in einen Niederschlagswasserkanal eingeleitete wird. Einzig entscheidend für die Höhe der Gebühr ist das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage; welches sich aus der Größe der abflusswirksamen Fläche ergibt.
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Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?
Der Erhebungsaufwand für Gefälle und Fließgeschwindigkeiten wäre zu groß. Sie werden daher bei der Berechnung der Gebühren nicht berücksichtigt.
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Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
Nein. Grundsätzlich wird für Flächen, die bereits vor dem 01.01.2008 in rechtlich zulässiger Weise nicht in die öffentliche Kanalisation entwässert haben, auch weiterhin kein Anschluss- und Benutzungszwang durchgesetzt. Für Flächen, die bereits zum 01.01.2008 in die öffentliche Kanalisation entwässert haben, gilt der Anschluss- und Benutzungszwang des § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt Warstein bzw. die seit Mai 2005 geltende Überlassungspflicht für Niederschlagswasser nach dem Landeswassergesetz (LWG) weiterhin ausnahmslos. Eine Abkoppelung dieser Flächen ist nicht erlaubt.
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Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Dachflächen werden ohne Dachüberstände erfasst und gehen mit der tatsächlichen Gebäudefläche in die Gebühr ein.
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Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage gehen mit der tatsächlichen Fläche in die Gebühr ein, wenn es sich um wasserundurchlässige Materialien handelt. Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (sog. Öko-Pflaster) werden nicht berücksichtigt. Mit Kies, Sand, Schotter, Rasen oder Rasengittersteinen befestigte Flächen, die als stark durchlässig einzuordnen sind, gelten als nicht einleitend und werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
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Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
Die Flächen müssen mit versickerungsfähigem Pflaster, Kies, Splitt, Rasengittersteinen u. ä. Materialien befestigt sein. Der Grundstückseigentümer hat, z.B. durch die Vorlage von Unterlagen des Herstellers, nachzuweisen, dass es sich um entsprechende Materialien handelt.
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Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ja, Veränderungen an den gebührenrelevanten Flächen sind den Stadtwerken schriftlich mitzuteilen. Anzuzeigen sind Flächenversiegelungen, Teilversiegelungen als auch Entsiegelungen. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird dann entsprechend bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
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Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft bzw. ganzjährig genutzt werden. Aufgrund ihres zumeist geringen Fassungsvermögens werden sie bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht berücksichtigt.
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Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
In diesem Fall ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage vorhanden. Somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Fläche.
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Was ist eine Zisterne?
Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.
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Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Wenn ein Überlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Berücksichtigung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab. Zisternen und Regenwassernutzungsanlage werden erst ab einem Speichervolumen von mindestens 2 m³ berücksichtigt und wenn das Rückhaltevolumen eine Mindestgröße von 20 Litern Niederschlagswasser pro m² der angeschlossenen Fläche aufweist. Liegen diese Voraussetzungen vor erfolgt ein pauschaler Abschlag in Höhe von 25 % für die Fläche, mit der die Anlage gespeist wird.
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